Monopolkommission

Monopolkommission
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3.8.1973 nach dem Vorbild des deutschen  Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) und der britischen M. gebildetes Sachverständigengremium (§§ 44 ff. GWB).
- 1. Mitglieder: Die fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur an ihren gesetzlichen Auftrag gebunden, dürfen weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder dem öffentlichen Dienst angehören; sie dürfen auch nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerorganisation sein.
- 2. Aufgaben: Gesetzlicher Auftrag der M. ist die Beurteilung des jeweiligen Stands der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren absehbarer Entwicklung unter wirtschafts-, bes. wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten und die Würdigung der Kartellrechtspraxis der Kartellbehörden und der Gerichte zur Missbrauchsaufsicht und zur Fusionskontrolle ( Deutsches Kartellrecht). Darüber hinaus ist die Kommission aufgefordert, nach ihrer Auffassung notwendige Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufzuzeigen. In Durchführung dieses gesetzlichen Auftrags hat die M. alle zwei Jahre zum 30. Juni ein Gutachten zu erstellen („Hauptgutachten“ oder „Zweijahresgutachten“), das der Bundesregierung zugeleitet wird, die es den gesetzgebenden Körperschaften vorlegt und in angemessener Frist dazu Stellung nimmt. Die Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen der Kommission werden damit zum Gegenstand parlamentarischer Diskussion und durch die vorgeschriebene Veröffentlichung darüber hinaus einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.
- Über die regelmäßige Beurteilung der Konzentrationsentwicklung hinaus erstattet die M. zusätzliche Gutachten (sog. Sondergutachten), sowohl im Auftrag der Bundesregierung als auch nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) seit der Vierten GWB-Novelle 1980 in allen Zusammenschlussfällen, in denen er im Rahmen eines sog. Ministererlaubnisverfahrens zu entscheiden hat, die gutachtliche Stellungnahme der M. einzuholen.
- Weitere Informationen unter www.bundeskartellamt.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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